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Fassungsvergleich zu Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.08.2015 · idF BGBl. III Nr. 70/2015 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18 – Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats folgt.
(3) Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.