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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Bahamas)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Bahamas) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.06.2026 · idF BGBl. III Nr. 63/2026 Art. 18↗RIS↗
ARTIKEL 18
KONSULTATIONEN
1. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei konsultieren einander von Zeit zu Zeit, um auf Ersuchen einer der Vertragsparteien eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
2. Diese Konsultationen beginnen innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens einer Vertragspartei.