Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 18 § 1 (ÜR)neu
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: Zu den §§ 382a und 414, RGBl. Nr. 79/1896)
§ 1.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.