Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EheG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ehegesetz (EheG) 1
Art. 18 § 2 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.01.1978 · idF BGBl. Nr. 403/1977 Art. 18 § 2 (ÜR)↗RIS↗
Artikel XVIII
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 403/1977, zu den §§ 23 und 29, dRGBl. I S 807/1938)
§ 2.
Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geboren und die Ehe, aus der es stammt, nach den §§ 23 und 29 des Ehegesetzes für nichtig erklärt oder die Unehelichkeit des Kindes festgestellt worden, so ist seine Unehelichkeit nach den bisherigen Gesetzen zu beurteilen.