Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 18 § 4 (ÜR)neu
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 382a und 414, RGBl. Nr. 79/1896)
§ 4.
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.