Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 18 § 4 (ÜR)aufgehoben
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 3 und 21, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 4.
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.