Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 18 § 4 (ÜR)aufgehoben
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Anm.: Zu § 94, BGBl. II Nr. 221/1934)
§ 4.
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.