Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 18 § 4 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 55, 75 und 77, BGBl. Nr. 111/1936)
§ 4.
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.