▾Art. 18 § 7 (ÜR)aufgehoben
(Anm.: Zu den §§ 185d - 185h und 228a - 228d, RGBl. Nr. 208/1854)
§ 7. (Anm.: Art. XVIII) Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe und betreffend die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.