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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 180neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 180↗RIS↗
Artikel 180
Befreiung von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien
Das Vermögen und die Guthaben der Behörde sind von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.