Rechtstracker.at
Norm
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Fassungen
Art. 180 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
BGBl
Art. 180 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Judikatur
Art. 180 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Art. 180 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Fassungsvergleich zu
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
×
alle §§
Art. 180
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 180
neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF
BGBl. III Nr. 115/2016
Art. 180↗
RIS↗
UNTERABSCHNITT 4
GESCHMACKSMUSTER
ARTIKEL 180
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle von 1999.