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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain 1
Art. 185neu
in Kraft ab 16.07.1920 · idF StGBl. Nr. 303/1920 Art. 185↗RIS↗
Artikel 185.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich, die in obigem Artikel 184 vorgesehenen Rücklieferungen unverzüglich durchzuführen und die in Artikel 179, 180, 181 und 182 vorgesehenen Zahlungen und Lieferungen zu bewirken.