Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 186neu
ABSCHNITT 5. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN UND GUTACHTEN
Artikel 186
Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs
Die Bildung der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten und die Art der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit sind in diesem Abschnitt, in Teil XV und in Anlage VI geregelt.