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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 186neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 186↗RIS↗
ABSCHNITT 5. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN UND GUTACHTEN
Artikel 186
Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs
Die Bildung der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten und die Art der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit sind in diesem Abschnitt, in Teil XV und in Anlage VI geregelt.