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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain 1
Art. 189neu
in Kraft ab 16.07.1920 · idF StGBl. Nr. 303/1920 Art. 189↗RIS↗
Artikel 189.
Auf seine Wiedergutmachungsschuld werden Österreich folgende Posten gutgeschrieben:
a) Jeder endgültige Saldo zugunsten Österreichs gemäß Abschnitt III und IV des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages;
b) alle an Österreich auf Grund der im IX. Teil (Finanzielle Bestimmungen) und im XII. Teil (Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen) vorgesehenen Abtretungen geschuldeten Summen;
c) alle Summen, die nach dem Urteil des Wiedergutmachungsausschusses Österreich in Anrechnung auf jede sonstige durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehene Übertragung von Eigentum, Rechten, Konzessionen oder anderen Interessen gutzubringen sind.
Keinesfalls können jedoch die auf Grund des Artikels 184 des gegenwärtigen Vertrages erfolgten Rücklieferungen Österreich gutgeschrieben werden.