FÜNFTER TEIL Artikel 189
DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT (1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Durchführung ihrer Politik arbeitet die Union eine europäische Raumfahrtpolitik aus. Sie kann zu diesem Zweck gemeinsame Initiativen fördern, die Forschung und technologische Entwicklung unterstützen und die Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums koordinieren.
TITEL I (2) Als Beitrag zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die notwendigen Maßnahmen erlassen, was in Form eines europäischen Raumfahrtprogramms geschehen kann.
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE (3) Die Union stellt die zweckdienlichen Verbindungen zur Europäischen Weltraumorganisation her.
KAPITEL 1 (4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Titels.
DIE ORGANE
ABSCHNITT 1
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
ARTIKEL 189 (ex-Artikel 137)
Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es übt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen. Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 736 nicht überschreiten.