Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 18 (ÜR)aufgehoben
Artikel XVIII
Inkrafttreten
(Anm.: zu den §§ 2 und 11a Karenzurlaubsgeldgesetz)
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(2) (Anm.: betrifft das Eltern-Karenzurlaubsgesetz)
(3) (Anm.: betrifft das Eltern-Karenzurlaubsgesetz)
(4) Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach Art. VI oder VIII, wenn das Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes ist, nach dem 31. Dezember 1989 geboren wurde.