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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn) 1
Art. 18dneu
in Kraft ab 01.10.2018 · idF BGBl. III Nr. 165/2018 Art. 18d↗RIS↗
Artikel 18d
Begleitung bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen
Bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung der beabsichtigten Begleitung durch die zuständigen Behörden – die Begleitung der Teilnehmer durch Beamte des einen Vertragsstaates ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet.