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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit (aufgehoben) 1
Art. 19neu
in Kraft 09.12.1978 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 586/1978 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Presse, insbesondere gegenseitige Besuche von Journalisten.
Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen Rundfunk'' und „Ceskoslovenskym rozhlasem a Ceskoslovenskou televizi'' zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.