Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 19neu
Artikel 19
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Presse, insbesondere gegenseitige Besuche von Journalisten.
Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen Rundfunk“ und „Ceskoslovenskym rozhlasem a Ceskoslovenskou televizi“ zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.