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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 19neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 173/1913 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19.
Unabhängig von den allgemeinen oder besonderen Verträgen, welche gegenwärtig den unterzeichneten Mächten die Verpflichtung zur Anrufung der Schiedssprechung auferlegen, behalten diese Mächte sich vor, sei es vor oder nach der Ratifizierung der gegenwärtigen Akte, neue allgemeine oder besondere Vereinbarungen zu schließen, um die obligatorische Schiedssprechung auf alle Fälle auszudehnen, die ihr nach ihrer Ansicht unterworfen werden können.