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Fassungsvergleich zu II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)××

Änderungen zwischen den Fassungen

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 174/1913 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19.
Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter denselben Bedingungen entgegengenommen oder errichtet, wie die der Militärpersonen der eigenen Armee.
Das gleiche gilt für die Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung von Kriegsgefangenen, wobei deren Dienstgrad und Rang zu berücksichtigen ist.