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Fassungsvergleich zu X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 19neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 186/1913 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19.
Die Oberbefehlshaber der Flotten der Kriegführenden haben für die Einzelheiten der Durchführung der vorhergehenden Artikel und für unvorhergesehene Fälle nach den Weisungen ihrer Regierungen und im Einklange mit den allgemeinen Grundsätzen des gegenwärtigen Übereinkommens zu sorgen.