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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 19neu
in Kraft ab 02.05.1927 · idF BGBl. Nr. 155/1927 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19.
Während des Laufes des Vergleichsverfahrens oder schiedsgerichtlichen Verfahrens haben sich die vertragschließenden Teile jeder Maßnahme zu enthalten, die geeignet wäre, eine nachteilige Rückwirkung auf die Annahme der Vorschläge der Ständigen Vergleichskommission oder auf die Durchführung des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses auszuüben.