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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 526/1980 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Der Konsul hat das Recht, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unmittelbar mit den zuständigen örtlichen Behörden zu verkehren.