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Fassungsvergleich zu Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.1991 · idF BGBl. Nr. 672/1990 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Österreichische Staatsbürger und ständig in der Republik Österreich ansässige Personen
Österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich ständig ansässig sind, stehen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 lit. a, b und c, Artikel 16 Absatz 1 lit. a, b und c und Absatz 2 sowie die in Artikel 17 genannten Vorrechte und Immunitäten zu.