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Fassungsvergleich zu Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 03.06.1928 · idF BGBl. Nr. 158/1928 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19.
Das vorliegende Übereinkommen wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der vertragschließenden Teile ratifiziert werden und zehn Tage nach dem Austausche der Ratifikationen in Kraft treten. Es wird dies zum Ablaufe einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkte der Kündigung durch einen der vertragschließenden Teile in Kraft bleiben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterfertigt und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Wien, den 15. Oktober 1926.