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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 29.05.1960 · idF BGBl. Nr. 105/1960 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
(1) Dieser Vertrag ist nur auf Exekutionstitel (Schuldtitel) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1959 entstanden sind.
(2) Auf Exekutionstitel (Schuldtitel), die eine Verpflichtung zur Leistung eines gesetzlichen Unterhaltes zum Gegenstand haben, ist dieser Vertrag für die nach dem 31. Dezember 1959 fällig werdenden Leistungen auch dann anzuwenden, wenn der Exekutionstitel (Schuldtitel) in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1959 entstanden ist.