Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 19neu
Besondere Bestimmungen für die Rechtshilfe
Artikel 19
Wenn um die Vernehmung einer Partei ersucht wird, ist das ersuchte Gericht nicht verpflichtet, Zwangsmittel anzuwenden, um die Partei zum Erscheinen bei Gericht zu veranlassen.