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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 1
Art. 19neu
in Kraft ab 31.12.1968 · idF BGBl. Nr. 41/1969 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Jede Verweigerung von Rechtshilfe ist zu begründen.