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Fassungsvergleich zu Europäisches Auslieferungsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Auslieferungsübereinkommen 1
Art. 19neu
in Kraft ab 19.08.1969 · idF BGBl. Nr. 320/1969 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
AUFGESCHOBENE ODER BEDINGTE ÜBERGABE
(1) Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe der verlangten Person aufschieben, damit diese von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßen kann, die sie wegen einer anderen Handlung als jener verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist.
(2) Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der ersuchte Staat die verlangte Person dem ersuchenden Staat zeitweilig unter Bedingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden.