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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht 1
Art. 19neu
in Kraft ab 04.01.1972 · idF BGBl. Nr. 417/1971 Art. 19↗RIS↗
ARTIKEL 19
Örtlicher Geltungsbereich des Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, für das oder für die dieses Übereinkommen gelten soll.
(2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie berechtigt ist, Vereinbarungen zu treffen.
(3) Jede nach dem vorstehenden Absatz abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet gemäß Artikel 20 zurückgenommen werden.