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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 12.01.1971 · idF BGBl. Nr. 2/1971 Art. 19↗RIS↗
ARMENRECHT
Artikel 19
Den Staatsangehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile ist vor den Gerichten des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles das Armenrecht wie Inländern zu gewähren.