Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
1§ 0↗RIS↗
Art. 19neu
Kapitel VII – Schlußbestimmungen
Artikel 19
Dieses Abkommen liegt bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel 21 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen ist.