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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht 1
Art. 19neu
in Kraft ab 03.06.1975 · idF BGBl. Nr. 387/1975 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen sich auf alle Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, oder auf eines oder mehrere dieser Hoheitsgebiete erstreckt. Diese Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft tritt.
Später wird jede derartige Erstreckung dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande notifiziert.
Das Übereinkommen tritt für die Hoheitsgebiete, auf die es erstreckt wird, am sechzigsten Tag nach der in Absatz 1 bezeichneten Notifizierung in Kraft.