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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 339/1976 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
(1) Der ersuchte Staat bringt das Ersuchen unverzüglich seinen zuständigen Justizbehörden zum Zweck strafgerichtlicher Verfolgung zur Kenntnis. Diese Behörden werden die Verfolgung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des ersuchten Staates in derselben Weise wie bei einer im eigenen Staatsgebiet begangenen strafbaren Handlung einleiten.
(2) Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.