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Norm
Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Fassungen
Art. 19 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
BGBl
Art. 19 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Judikatur
Art. 19 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Art. 19 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
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Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
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Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 19
neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF
BGBl. Nr. 314/1980
Art. 19↗
RIS↗
Artikel 19
Die sozialen und rechtlichen Fragen der Adoption müssen in den Bildungsplänen der Fürsorger enthalten sein.