Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 19neu
Zeitliche Abgrenzung
Artikel 19
Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällten Entscheidungen und auf die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden und Vergleiche anzuwenden, die nach diesem Tag errichtet bzw. geschlossen wurden.