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Fassungsvergleich zu Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.11.1985 · idF BGBl. Nr. 406/1985 Art. 19↗RIS↗
Zeitliche Abgrenzung
Artikel 19
Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällten Entscheidungen und auf die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden und Vergleiche anzuwenden, die nach diesem Tag errichtet bzw. geschlossen wurden.