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Fassungsvergleich zu Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 20.03.1990 · idF BGBl. Nr. 44/1990 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens eröffneten Konkurse und auf die nach diesem Tag beantragten Ausgleiche anzuwenden.