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Norm
Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
Fassungen
Art. 19 Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
BGBl
Art. 19 Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
Judikatur
Art. 19 Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
Art. 19 Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
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Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
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Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 19
neu
in Kraft ab 20.03.1990 · idF
BGBl. Nr. 44/1990
Art. 19↗
RIS↗
Artikel 19
Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens eröffneten Konkurse und auf die nach diesem Tag beantragten Ausgleiche anzuwenden.