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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 44/1991 Art. 19↗RIS↗
Aufhebung oder Änderung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 19
Für eine Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidungen, deren Vollziehung übernommen wurde, ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.