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Norm
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
Fassungen
Art. 19 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
BGBl
Art. 19 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
Judikatur
Art. 19 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
Art. 19 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 19
neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF
BGBl. Nr. 44/1991
Art. 19↗
RIS↗
Aufhebung oder Änderung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 19
Für eine Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidungen, deren Vollziehung übernommen wurde, ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.