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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.12.1994 · idF BGBl. Nr. 801/1994 Art. 19↗RIS↗
Artikel XIX
(zu Artikel 29 des Übereinkommens)
Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.