Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 19neu
Artikel XIX
Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.