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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens 1
Art. 19neu
in Kraft ab 21.01.1953 · idF BGBl. Nr. 165/1955 Art. 19↗RIS↗
Artikel XIX.
Die vorliegende Konvention wird für eine unbegrenzte Zeit abgeschlossen, jedoch kann jeder der vertragschließenden Teile sie zu jeder Zeit nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel XVII a) kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Einlangens der Kündigungsanzeige beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten wirksam. Dieses setzt alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten sowie den Generalsekretär vom Einlangen derselben in Kenntnis.