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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.10.1982 · idF BGBl. Nr. 411/1982 Art. 19↗RIS↗
ARTIKEL 19
Inkrafttreten
1. Die Vertragsstaaten verständigen einander auf diplomatischem Wege über die Erfüllung der notwendigen Formalitäten, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.
2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Benachrichtigungen erfolgt ist, und seine Bestimmungen werden erstmals auf alle Steuern und Abgaben angewendet, die für das Kalenderjahr 1979 erhoben werden.