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Fassungsvergleich zu Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 17.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 181/1997 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Verhältnis zu nationalen und regionalen Rechtsträgern
Die Agentur arbeitet mit nationalen Rechtsträgern der Mitglieder und mit regionalen Rechtsträgern, deren Kapitalmehrheit Mitgliedern gehört und die in ähnlicher Weise wie die Agentur tätig sind, zusammen und versucht, deren Geschäftstätigkeit zu ergänzen, um sowohl die Leistungsfähigkeit ihrer jeweiligen Dienste als auch ihren Beitrag zu einem verstärkten Fluß ausländischer Investitionen auf ein Höchstmaß zu verstärken. Zu diesem Zweck kann die Agentur mit diesen Rechtsträgern Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im einzelnen treffen, insbesondere die Modalitäten der Rückversicherung und Mitversicherung.