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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung 1
Art. 19neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 19↗RIS↗
Verbote und Beschränkungen
Artikel 19
Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung von Verboten und Beschränkungen, die nach innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus anderen als wirtschaftlichen Gründen wie zum Beispiel Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, öffentlichen Sicherheit, öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen oder von Urheberrechten oder gewerblichem Eigentum auferlegt wurden.