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Fassungsvergleich zu Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 25.02.1948 · idF BGBl. Nr. 117/1948 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19.
Die beiden Regierungen behalten sich vor, allfällige, durch die Erfahrung als zweckmäßig sich erweisende Einzelabänderungen dieser Übereinkunft durch einfachen Notenaustausch herbeizuführen.