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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.10.1976 · idF BGBl. Nr. 472/1976 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtstafeln in deutscher und italienischer Sprache kenntlichzumachen.