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Fassungsvergleich zu Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.10.1990 · idF BGBl. Nr. 526/1990 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige Erklärung abgibt.