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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.10.1992 · idF BGBl. Nr. 489/1992 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
GESCHEHEN ZU Salzburg, am 23. Dezember 1988 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.