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Fassungsvergleich zu Schengener Übereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schengener Übereinkommen 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 90/1997 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Die Vertragsparteien streben die Angleichung der Gesetze und sonstigen Vorschriften insbesondere auf folgenden Gebieten an:
– im Betäubungsmittelrecht;
– im Recht des Waffen- und Sprengstoffverkehrs;
– im Hotelmelderecht.
Schlagworte
Waffenverkehr